Spielgeräteprüfung

Allgemeines

Jeder Betreiber von Spielplätzen ist verpflichtet, die Sicherheit auf den Spielplätzen und an den Spielgeräten zu gewährleisten. Grundlage hierfür ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Um dies sicherzustellen sind regelmäßige Prüfungen erforderlich. Grundsätzlich werden folgende Spielplatzprüfungen unterschieden. Wir unterstützen Sie in München.

Erstabnahme nach Fertigstellung des Spielplatzes

Hierbei wird überprüft, ob alle Elemente des Spielplatzes nach den Herstellerangaben normgerecht aufgebaut und installiert wurden. Diese Überprüfung muss durch einen Sachkundigen (befähigte Person) vorgenommen werden. Die qualifizierten Spielplatzprüfer nach DIN SPEC 79161 erfüllen diese Anfoderungen. Nach dieser Erstabnahme sollte durch den Betreiber ein sogenanntes Sicherheitsmanagement entwickelt werden. In diesem Sicherheitsmanagement sollten entsprechende Prüfpläne (Inspektionspläne) unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Anforderungen der einzelnen Geräte entwickelt werden.

Sichtprüfung

Visuelle Routine Inspektion

Je nach Nutzung der Spielgeräte und des Spielplatzes sollte eine regelmäßige Sichtprüfung durch eine beauftragte Person (z.B. Hausmeister) durchgeführt werden. Diese Prüfung dient der Erkennung allgemeiner Gefahrenquellen auf dem Spielplatz. Darunter fallen zum Beispiel Beschädigungen durch Vandalismus, Witterung oder Korrosion. Der Prüfrhythmus (z.B. wöchentlich) sollte so gewählt werden, dass eine Gefährdung der Nutzer ausgeschlossen werden kann.
Spielplatzbegehung

Operative Inspektion

Diese Überprüfung sollte je Nutzungshäufigkeit alle 1 bis 3 Monate nach den entsprechenden Herstellervorgaben durchgeführt werden. Diese Prüfung dient zur Feststellung der allgemeinen Betriebssicherheit. Im Schwerpunkt werden bei dieser Inspektion die Stabilität und der verschleiß der Spielgeräte und Spielplätze überprüft. Diese Prüfung sollte durch eine befähigte Person mit entsprechender Sachkunde und Erfahrung durchgeführt werden.
Detailprüfung des Spielplatzes

Jährliche Hauptinspektion

Bei dieser Hauptinspektion handelt es ich um eine Überprüfung der Anlage bezüglich eines detaillierten betriebssicheren Zustandes der Gesamtanlage inklusive aller Einzelgeräte. Hierbei werden unter anderem alle Fundamente, Oberflächen, Verbindungen, tragende Teile sowie Sicherheitseinrichtungen überprüft und dokumentiert.

Normen und Vorschriften

  • Inline-Skaten mit Sicherheit GUV-SI 8012
  • Klettern in Kindertageseinrichtungen und Schulen BG/GUV-SI 8013
  • Naturnahe Spielräume GUV-SI 8014
  • Außenspielflächen und Spielplatzgeräte GUV-SI 8017
  • Giftpflanzen – Beschauen, nicht kauen! GUV-SI 8018
  • DIN SPEC 79161 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern
  • DIN 18034 Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb
  • DIN 18024-1 Barrierefreies Bauen – Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze
  • DIN EN 1176-1 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN EN 1176-2 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 2: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln
  • DIN EN 1176-3 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen
  • DIN EN 1176-4 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 4: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen
  • DIN EN 1176-5 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells
  • DIN EN 1176-6 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte
  • DIN EN 1176-7 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb
  • DIN EN 1176-10 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für vollständig umschlossene Spielgeräte
  • DIN EN 1176-11 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Raumnetze

Sicherheitsanforderungen an Spielplätze

Im Folgenden sind einige Sicherheitsanforderungen an Spielplätze und Spielplatzgeräte aufgeführt. Da sich die Normen ständig angepasst werden, wird kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erhoben. Für detallierte Sicherheitsanforderungen ist ein Studium der oben aufgeführten Normen in der jeweils aktuelle Fassung unerlässlich. Wir übernehmen die Spielplatzprüfung in München.
  • Ausschilderung: Jeder Spielplatz muss über eine Ausschilderung mit Angaben über Spielplatzname, Adresse des Spielplatzes, Notrufnummer und Telefonnummer des Wartungspersonals verfügen.
  • Beschädigungen: Alle Spielplatzgeräte müssen frei von Beschädigungen (z. B. Brüche, Risse, Splitter, Rost) sein.
  • Mängel: Alle Spielplatzgeräte müssen frei von Mängeln (Instabilität, Fangstellen, Schwergängigkeit, fehlende Teile, Verschmutzungen, gefährliche Oberflächen, Kanten, Wasseransammlungen usw.) sein.
  • Werkstoffe: Alle verwendetes Werkstoffe (Metall, Holz) müssen über eine funktionsfähige Beschichtung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse verfügen.
  • Zugang: Alle Spielgeräte müssen so konstruiert und aufgebaut sein, dass der ständige Zugang (z.B. für Rettungsversuche) auch für Erwachsene jederzeit gewährleistet ist.
  • Bewegte Teile: Zwischen bewegten und starren Teilen dürfen keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden sein.
  • Freie Fallhöhe: Eine freie Fallhöhe (grundsätzlich Abstand zwischen Unterkante Gerät und Boden) von 3 m darf bei sämtlichen Geräten nicht überschritten werden.
  • Bodenbeschaffenheit: Alle Geräte mit erzwungener Bewegung (Schaukel, Wippen, Rutschen, Seilbahnen usw.) und einer Fallhöhe > 600 mm müssen über einen stoßgedämpften Boden (Rindenmulch, Sand, Kies, Holzschnitzel) verfügen.
  • Schaukeln: Schaukel müssen eine Bodenfreiheit in Ruhestellung von mindestens 350 mm haben. Bei Reifenschaukel 400 mm.
  • Rutschen: Rutschen müssen über eine Seitenbrüstung (100 mm bei Fallhöhe bis 1200mm, 150 mm bei Fallhöhe bis 2500 mm, 500 mm bei Fallhöhe über 2500 mm) verfügen.
  • Karussell: Alle sich drehenden Teile müssen gratfrei sein. Die Bodenfreiheit muss 400 mm betragen.
  • Wippen: Für jeden Sitz und Stehplatz der Wippe müssen Handgriffe vorhanden sein. Die Bodenfreiheit (realisierbar z.B. durch Reifen) muss 230 mm betragen.

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