Regalprüfung

Allgemeines

Jeder Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz und nach der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, nur sichere Regale bereitzustellen und zu betreiben. Um die Sicherheit der Regale zu überwachen muß der Arbeitgeber befähigte Personen einsetzen, welche die erforderlichen Regalprüfungen / Regalinspektionen durchführen. Befähigte Personen müssen den Anforderungen nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 erfüllen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass keine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte erforderlich ist, um die Qualifikation der befähigten Person zu erlangen. Dennoch muß die befähigte Person eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mit entsprechenden Weiterbildungen nachweisen können. Hierfür werden an unterschiedlichen Bildungseinrichtungen entsprechende Ausbildungen zur befähigten Personen durchgeführt bzw. angeboten. Regalprüfung in Koblenz und München.

Rechtliche Grundlagen für Regalprüfungen / Regalinspektionen

Neben der bereits oben aufgeführten Gesetzgebung gibt es unter anderem folgende Vorschriften und Normen die sich im engeren und weiteren Sinne mit dem Thema Regalprüfung / Regalinspektion beschäftigen.
  • Lagereinrichtungen und -geräte BGR 234
  • DIN 15185-1 Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen; Anforderungen an Boden, Regal und sonstige Anforderungen
  • DIN 15185-2 Flurförderzeuge – Sicherheitsanforderungen – Teil 2: Einsatz in Schmalgängen
  • DIN 15350 Regalbediengeräte; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnungen
  • DIN EN 15878 Ortsfeste Regale aus Stahl – Begriffe
  • DIN EN 15629 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Spezifikation von Lagereinrichtungen
  • DIN EN 15635 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen
  • DIN EN 15620 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume
  • DIN EN 57100-724 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Elektrische Anlagen in Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen, z. B. Gardinenleisten, Dekorationsverkleidung (VDE-Bestimmung)
  • DIN EN 15629 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Spezifikation von Lagereinrichtungen
  • DIN EN 14073-3 Büromöbel – Büroschränke – Teil 3: Prüfverfahren zur Bestimmung der Standsicherheit und der Festigkeit der Konstruktion
  • DIN EN 14073 Büromöbel – Büro-Arbeitstische und Büroschränke – Prüfverfahren für die Bestimmung der Festigkeit und der Dauerhaltbarkeit beweglicher Teile
  • DIN EN 14749 Wohn- und Küchenmöbel – Schränke, Regale und Arbeitsplatten – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN EN 15095 Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen
  • Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Lager- und Betriebseinrichtungen RAL-RG 614

Regalprüfung

Im Folgenden sind die wesentlichen Prüfschritte dargestellt, die durch die befähigte Person bei der Regalinspektion geprüft werden müssen. Eine wesentliche Prüfgrundlage sind die vom Hersteller bzw. Lieferanten bereitgestellten Informationen (Aufbauplan, Statik, Gebrauchshinweise usw.). Der Hersteller muß bei der Planung des Regals / der Lagereinrichtung des gesamten Lebenszyklus berücksichtigen. Ohne die Informationen des Herstellers ist eine hinreichende Regalinspektion / Regalprüfung nicht möglich. Die nachfolgend aufgeführten Prüfschritte sind nur ein Anhalt und nicht vollständig. Um die Regalprüfungen rechtskonform durchzuführen sind einschlägige Kenntnisse der aktuellen jeweils gültigen Normen erforderlich. Wir unterstützen Sie hierbei in München und Koblenz.
Schritt 1

Prüfung der Nutzung des Regals gemäß Ausplanung nach DIN EN 15629

Im ersten Prüfschritt wird überprüft, ob das Regal so genutzt wird, wie es nach DIN EN 15629 ausgeplant wurde. Hierzu müssen zunächst die Planungsgrundlagen analysiert werden. In der Dokumentation des Herstellers / Lieferanten müssen sich folgende infrastrukturelle Gegebenheiten und Daten für den Benutzer wiederfinden

  • Gebäude, Fundament, Lagerware mit Angaben über Ladehilfsmittel (z.B. Paletten)
  • Zulässige Belastungen der Lagereinrichtungen, Bemessungsfreiräume zur sicheren Aus- und Einlagerung
  • Berücksichtigung des Fördermittel (Wenderadius, Gangbreiten, Stoßwiderstand)
  • Montageanleitung bei Selbstmontage, Warnhinweise mit ausreichenden Belastungsdaten der Lagereinrichtung
  • Anleitung für den sicheren Betrieb der Lagereinrichtung
  • Wir unterstützen Sie in München und Koblenz bei der Beschaffung der Herstellerunterlagen

Schritt 2

Prüfung der richtigen Montage des Regals

  • Bei dem Einsatz von Förderfahrzeugen muß eine Bodenbefestigung der Lagereinrichtung vorhanden sein
  • Bodenbefestigung ist nicht erforderlich bei handbeschickten Einfach-Fachbodenregalen ohne Schubladen (nicht höher als 2,5 m) und bei einstöckigen Doppelregalen (nicht höher als 4 m) wenn das Verhältnis zwischen Höhe des oberen Bodens zur Gesamtbreite kleiner als 4:1 ist
  • Vorgesehene Aussteifungen und Verankerungen müssen nach Herstellerangaben vorhanden sein
  • 2 Distanzstücke müssen bei verstellbaren Palettenregalen vorhanden sein wenn sie als Doppelregal Rücken an Rücken aufgestellt sind, Distanzstücke müssen sich möglichst nah an einem Aussteifungspunkt befinden
  • Mögliche Anordnungen sind im Bild dargestellt, generell sollten sei neben dem zweiten untersten Aussteifungspunkt und neben dem obersten horizontalen Aussteifungselement
  • Der Abstand von Trägern, Auslegern, Fachböden darf nicht größer sein als der vom Lieferanten vorgegebenen Wert
  • Träger müssen ordnungsgemäß befestigt und die Belastungshinweise müssen am Regal angebracht sein
  • Änderungen oder Umbauten an Regalen dürfen nur mit Zustimmung des Lieferanten erfolgen
  • Erfolgte Änderungen müssen dokumentiert werden bzw. die Dokumentation zur Lagereinrichtung muß umfassend angepasst werden
  • Wir ändern für Sie die Dokumentaton in München und Koblenz

Schritt 3

Prüfung der allgemeinen Sicherheit

  • Benennung eines Beauftragten für Lagersicherheit durch den Betreiber / Unternehmer / Bereichsverantwortlichen
  • Der Sicherheitsbeauftragte des Bereichs muß vorhanden und bestellt sein
  • Der Sicherheitsbeauftragte sollte anhand der Risikoanalyse Schutzmaßnahmen festlegen und überprüfen
  • Warnhinweise zur Belastbarkeit müssen in Landessprache vorhanden sein
  • Bedienpersonal muß hinsichtlich er Lagereinrichtung und der Bediengeräte geschult werden
  • Der Zugang zu den Lagerebenen muß mit geeigneten Geräte möglich sein ohne dabei auf den Regalen stehen zu müssen
  • Ladehilfsmittel (z.B. Paletten) müssen für den Betrieb geeignet und dürfen nicht beschädigt sein
  • Die Durchbiegung der Paleten bei Einfahrregalen darf 25 mm (bei einer Mindestauflagefläche von 20 mm je Seite) nicht überschreiten
  • bei Stahlpaletten mit Füßen sind Fußauflagen zu nutzen
  • Die Stabilität der Ware muß im palettierten oder gestapelten Zustand gewährleistet sein
  • Die Ware darf nicht über die Paleten hinausragen so dass vorgesehene Freiräume für den sicheren Betrieb beeinträchtigt werden
  • Paletten müssen so auf den Auflagen der Lagereinrichtung positioniert werden, dass alle tragenden Streben der Palette aufliegen
  • Die Ware muss so aufgestellt werden, dass sie nicht in den Gang hineinragt und kein Hindernis darstellte

Schritt 4

Sicherheit der Lagereinrichtung

  • Durchführung und Dokumentation regelmäßiger (wöchentlich) Inspektionen (z.B. durch den Bediener) mit Überprüfung auf:
    Schäden durch Stoßeinwirkung, Zustand sämtlicher Bauteile (incl. lotgerechte Regalstützen), Risse in Schweißnähten,
    Zustand des Gebäudebodens, Lage der Lasten, Position des Ladehilfsmittels, Aufbau nach Montageanleitung,
    Vorhandensein der Belastungs- und Informationshinweise, ausreichende Stabilität und Maße der Ladeeinheiten
  • Durchführung und Dokumentation von Experteninspektionen (z.B. durch Fachkundigken / befähigten Person)
    alle 12 Monate mit einem Prüfungsumfang von mindestens 20 %, so dass eine vollständige Überprüfung alle 60 Monate gewährleistet ist
  • Durchführung einer Schadensuntersuchung bei Mängeln o. Beschädigungen um mögliche Schadensursachen wie z.B.
    falsche Staplerbedienung, Änderung des Fördermittels, Zustand des Fördermittels, Änderung der Ladehilfsmittel o. der Paletten
    zu geringe Freiräume o. Gangbreite, schlechte Beleuchtung o. Bodenbeschaffenheit, mangelnde Ordnung und Sauberkeit, herauszufinden
  • Überprüfung auf Überlastung von Trägern o. Böden (z.B. bleibende Verformung o. Überschreiten der Durchbiegungsgrenzwerte)
  • Verformungsgrenzwerte: bleibende vertikale Verformung höchsten 20 % der normalen Durchbiegung,
    die horizontale Verformung darf 50 % der vertikalen Durchbiegung nicht überschreiten
  • Kontrolle der Trägersicherungen und der Lotabweichung (sie darf nicht größer sein als L/200)
  • Messung der Schäden (siehe Bild) an Stützen und Aussteifungselementen
  • Bewertung der Schäden in GRÜNE, ORANGE und ROTE Gefahrenstufen
  • Bei der Bewertung der Schäden beraten wir Sie in München und Koblenz

Schritt 5

Bewertung / Einstufung der Schäden in Gefahrenstufen

  • GRÜNE Gefahrenstufe: Überwachung erforderlich
    o.a. Grenzwerte werden nicht überschritten, Stelle ist zu kennzeichnen, keine weiteren Maßnahmen erforderlich
  • ORANGE Gefahrenstufe: Handlungsbedarf ist erforderlich
    o.a. Grenzwerte wurden überschritten, maximale Überschreitung ist jedoch kleiner als der zweifache Grenzwert,
    Kennzeichnung und Austausch des Bauteils ist erforderlich, umgehendes Entladen ist noch nicht erforderlich,
    ein erneutes Beladen ist jedoch nicht zulässig, nach 4 Wochen ist der Bereich in die ROTE Gefahrenstufe einzustufen.
  • ROTE Gefahrenstufe: Handlungsbedarf ist unmittelbar erforderlich
    o.a. Grenzwerte wurden mehr als zweifach überschritten, Regal ist sofort zu entladen und zu sperren
    Instandsetzung / Ausstausch des Bauteils ist erforderlich. Vereinbaren Sie einen Termin in München und Koblenz

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