Wann muss ein Pausenraum vorhanden sein?

Gemäß § 6 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung muss grundsätzlich ein Pausenraum immer dann vorhanden sein, wenn mehr als 10 Beschäftigte im Unternehmen tätig sind.
Sind die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Räumen Kantine etc.) tätig und haben dort die Möglichkeit sich während der Pause zu erholen, dann muss kein Pausenraum bereitgestellt werden.
Darüber hinaus muss ein Pausenraum vorhanden sein (unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten), wenn besondere Gefährdungen vorliegen.

Gefährdungen können sein:

  • Hitze, Kälte, Nässe etc.
  • Lärmbelastungen (überschreiten der Auslösewerte der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung)
  • Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe
  • Arbeiten im Freien
  • monotone Körperhaltung, einseitig belastende Tätigkeiten
  • schwere körperliche Arbeit
  • Arbeitsbereiche ohne Tageslicht
  • Bereiche mit sehr viel Publikums- oder Kundenverkehr

Welche Anforderungen gelten für ein Pausenraum?

Die Anfoderungen an den Pausenraum sind in der ASR A4.2 aufgeführt. Demnach gelten folgende Anforderungen.

  • Erreichbarkeit innerhalb von 5 min
  • Der Pausenraum muss in einer gefährdungsfreien Umgebung sein
  • Die Lärmbelastung sollte nicht mehr als 55 dB(A) betragen
  • Grundfläche von mindestens 1 m² pro gleichzeitig nutzenden Beschäftigten
  • Grundfläche des Pausenraum mindestens 6 m²
  • Ein Pausenraum muss über Tageslicht gemäß ASR A3.4 verfügen
  • Die Raumtemperatur des Pausenraums sollte den Anfoderungen der ASR A3.5 entsprechen
  • Die Lüftung des Pausenraums sollte den Anforderungen der ASR A3.6 entsprechen

Wie kann man prüfen, ob der Pausenraum erforderlich ist?

Eine Prüfung der Notwendigkeit eines Pausenraum kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden. Hierbei werden alle Gefährdungen ermittelt und bewertet. Gern unterstützen wir Sie hierbei in München und Koblenz.

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.