Gemäß § 6 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung muss grundsätzlich ein Pausenraum immer dann vorhanden sein, wenn mehr als 10 Beschäftigte im Unternehmen tätig sind.
Sind die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Räumen Kantine etc.) tätig und haben dort die Möglichkeit sich während der Pause zu erholen, dann muss kein Pausenraum bereitgestellt werden.
Darüber hinaus muss ein Pausenraum vorhanden sein (unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten), wenn besondere Gefährdungen vorliegen.
Wann muss ein Pausenraum vorhanden sein?
Gefährdungen können sein:
Welche Anforderungen gelten für ein Pausenraum?
Die Anfoderungen an den Pausenraum sind in der ASR A4.2 aufgeführt. Demnach gelten folgende Anforderungen.
Wie kann man prüfen, ob der Pausenraum erforderlich ist?
Eine Prüfung der Notwendigkeit eines Pausenraum kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden. Hierbei werden alle Gefährdungen ermittelt und bewertet. Gern unterstützen wir Sie hierbei in München und Koblenz.