…und Lärm kann zu Unfällen führen. Er beeinträchtigt die Sicherheit bei der Arbeit und kann die Aufmerksamkeit und Konzentration, das Erkennen von Signalen und die sprachliche Kommunikation beeinträchtigen. Dies erhöht das Unfallrisiko, weil fremde oder warnende Geräusche nicht frühzeitig wahrgenommen werden können. An ihrem Arbeitsplatz aber können Beschäftigte oft gesundheitsgefährdenden Lärm nicht selbst beeinflussen oder gar verhindern. Deshalb sind Unternehmer verpflichtet, Gefährdungen durch Lärm zu beurteilen und durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen von ihren Beschäftigten abzuwenden.
In gesetzlichen Regelungen wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, welche vom Unternehmer verpflichtend für Arbeitsplätze zu leisten ist, eine zulässige Obergrenze des Schalls am Arbeitsplatz festgelegt (Auslösewerte bei Lärm in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV).
An anderer Stelle wird eine Lärmminderung am Arbeitsplatz in der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV gefordert oder die Minderung der Lärmemission einer Maschine in der Richtlinie 2006/42 EG – Maschinenrichtlinie verlangt. Danach sind Unternehmen verpflichtet, die Lärmvermeidung oder Lärmminderung mit einer Lärmmessung greifbar nachzuweisen und zu dokumentieren.
Oft allerdings verfügen Unternehmen nicht über die notwendigen Fachkenntnisse, eine solche rechtlich vorgeschriebene und fachkundig durchzuführende Lärmmessung sowie die geforderte Dokumentation im Zuge der Lärmvermeidung vorzunehmen.