Lärm macht krank...

…und Lärm kann zu Unfällen führen. Er beeinträchtigt die Sicherheit bei der Arbeit und kann die Aufmerksamkeit und Konzentration, das Erkennen von Signalen und die sprachliche Kommunikation beeinträchtigen. Dies erhöht das Unfallrisiko, weil fremde oder warnende Geräusche nicht frühzeitig wahrgenommen werden können. An ihrem Arbeitsplatz aber können Beschäftigte oft gesundheitsgefährdenden Lärm nicht selbst beeinflussen oder gar verhindern. Deshalb sind Unternehmer verpflichtet, Gefährdungen durch Lärm zu beurteilen und durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen von ihren Beschäftigten abzuwenden.

In gesetzlichen Regelungen wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, welche vom Unternehmer verpflichtend für Arbeitsplätze zu leisten ist, eine zulässige Obergrenze des Schalls am Arbeitsplatz festgelegt (Auslösewerte bei Lärm in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV).

An anderer Stelle wird eine Lärmminderung am Arbeitsplatz in der Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV gefordert oder die Minderung der Lärmemission einer Maschine in der Richtlinie 2006/42 EG – Maschinenrichtlinie verlangt. Danach sind Unternehmen verpflichtet, die Lärmvermeidung oder Lärmminderung mit einer Lärmmessung greifbar nachzuweisen und zu dokumentieren.

Oft allerdings verfügen Unternehmen nicht über die notwendigen Fachkenntnisse, eine solche rechtlich vorgeschriebene und fachkundig durchzuführende Lärmmessung sowie die geforderte Dokumentation im Zuge der Lärmvermeidung vorzunehmen.

Wir unterstützen Sie bei der Lärmmessung.

Wir als beratendes Ingenieurbüro führen fachkundige Lärmmessungen im Umfeld der Lärmgefährdung am Arbeitsplatz sowie der Raumakustik durch. Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen der Messung, Beurteilung und Minderung von Lärm sowie Lärmschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.

Wie wird Lärm gemessen und bewertet?

Lärm ist aber keine physikalisch messbare Größe, denn Lärm wird von jedem Menschen anders empfunden! Deshalb wird nicht der Lärm, sondern die Lautstärke eines Geräuschs in Form einer Schallmessung bestimmt. Hier kommen die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung – TRLV (TRLV Lärm, Teile 1-3) ins Spiel.
Sie beschreiben näher, wie eine Lärmgefährdung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV zu beurteilen ist. Die TRLV Lärm präzisiert, wie eine Schallmessung vorgenommen werden muss. Zudem legt sie dar, wie die Ergebnisse der Messung in eine Gefährdungsbeurteilung einfließen und wie Lärmschutz- und Lärmminderungsmaßnahmen bei Gefährdungen verwirklicht werden sollen.

Auf der sicheren Seite mit der TRLV Lärm!

Hält ein Arbeitgeber die Technische Regel TRLV Lärm ein, so kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV erfüllt sind. In der TRLV Lärm wird explizit darauf hingewiesen, dass nur fachkundige Personen eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen dürfen!
Unser Büro unterstützt Sie bei professionellen Schallmessungen, dem Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung und den daraus resultierenden Lärmschutzmaßnahmen.

Wie soll man Lärmmessungen durchführen?

In der TRLV Lärm, Teil 2 ist das Folgende zu lesen:

Die Durchführung von Schallmessungen verlangt Kenntnisse

  • über die Inhalte der LärmVibrationsArbSchV,
  • über die geeigneten Messverfahren nach DIN EN ISO 9612,
  • über die zu bestimmenden Messgrößen und Parameter von Randbedingungen,
  • über lärmrelevante Tätigkeiten und Arbeitsmittel sowie über die dafür geltenden
    Vorschriften im Betrieb, z. B. Gebrauchs- oder Bedienungsanleitungen sowie, falls vorhanden, Betriebsanweisungen,
  • über die Protokollierung der Messungen und
  • ggf. auch über die Erhebung von Daten zur Beurteilung möglicher Wechsel- oder
    Kombinationswirkungen.

Man sieht also, eine professionelle Schallmessung geht weit über das Ablesen von Werten an einem Schallmess¬gerät hinaus. Zudem verlangt die LärmVibrationsArbSchV, dass der Arbeitgeber mit der Durchfüh¬rung von Schallmessungen nur Personen beauftragen darf, welche über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Was bedeutet der Schalldruckpegel bei der Schallmessung?

Bei einer Schallmessung wird der so genannten Schalldruckpegel in Dezibel (dB) ermittelt. Dabei handelt es sich um den Druck, den Schallwellen auf das Trommelfell im Ohr ausüben. Für die Messung wird eine international genormte Frequenzbewertungskurve A verwendet, welche die unterschiedliche Empfindlichkeit des menschlichen Ohrs für hohe und tiefe Frequenzen (hohe, tiefe Töne) berücksichtigt. Das Ergebnis ist der „A-bewertete Schalldruckpegel“. Er wird in dB(A) gemessen.

Wie stellt man die Lärmbelastung von Personen am Arbeitsplatz fest?

In der DIN EN ISO 9612 werden drei Messstrategien der Lärmmessung aufgeführt.

Hier wird es etwas unübersichtlich. Folgende Kenngrößen sind aber wesentlich , da sie in die Ermittlung der Lärmbelastung und damit in eine Gefährdungsbeurteilung einfließen müssen.

Ortsbezogener Lärmexpositionspegel

Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel beschreibt die Lärmeinwirkung auf einen Ort (Arbeitsplatz). Falls hier kein Beschäftigter anwesend ist, wird der Lärmexpositionspegel dennoch so ermittelt, als wenn sich dort ein Beschäftigter aufhalten würde. Der ortsbezogene Lärmexpositionspegel wird als Tages- Lärmexpositionspegel (bezogen auf 8 h) ermittelt.

Personenbezogener Lärmexpositionspegel

Der personenbezogene Lärmexpositionspegel beschreibt die Lärmeinwirkung auf einen Beschäftigten, der sich während der Arbeitsschicht z. B. auch in verschiedenen Bereichen aufhält. Er wird entsprechend LärmVibrationsArbSchV grundsätzlich als Tages- Lärmexposi-tionspegel (bezogen auf 8 h) ermittelt.

Tages- Lärmexpositionspegel LEX,8h

Der Tages- Lärmexpositionspegel LEX,8h ist ein A-bewerteter Dauerschalldruckpegel, der personenbezogen für die Dauer eines repräsentativen Arbeitstages zu ermitteln und auf eine Achtstundenschicht (Zeitdauer von acht Stunden) zu beziehen ist. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.

Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h

Der Wochen- Lärmexpositionspegel LEX,40h ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexposi­tionspegel LEX,8h bezogen auf eine 40-Stunden-Woche.

Spitzenschalldruckpegel LpC,peak

Der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak ist der Höchstwert des Schalldruckpegels (mit der Bewertung nach einer Frequenzbewertungskurve C und der Zeitbewertung peak) innerhalb eines Messzeitraums. Dieser Zeitraum ist so zu wählen, dass die lautesten Schallereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht erfasst werden.

Was sind Auslösewerte bei der Lärmexposition?

Bei der Beurteilung des Lärms hat der Arbeitgeber unter anderem den Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h  und den Spitzenschalldruckpegel LpC,peak  am Arbeitsplatz zu ermitteln und bei Überschreiten eines bestimmten Grenzwertes – das ist der Auslösewert – Maßnahmen entsprechend des Stands der Technik zu veranlassen.

  • Als untere Auslösewerte ist ein Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h  von 80 dB(A) und ein Spitzenschalldruckpegel LpC,peak von 135 dB(C) festgelegt.
  • Als obere Auslösewerte ist ein Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h von85 dB(A) und ein Spitzenschalldruckpegel LpC,peak  von 137 dB(C) festgelegt.

Wenn Auslösewerte erreicht oder überschritten werden, was ist zu tun?

Bei Erreichen oder Überschreiten der unteren Auslösewerte muss der Arbeitgeber folgende Maßnahmen veranlassen:
  •  Für die betroffenen Beschäftigten ist eine Unterweisung durchzuführen, die auf den Ergebnissen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen beruht und Aufschluss über die Gefahren und die getroffenen Maßnahmen gibt.
  • Die betroffenen Beschäftigten erhalten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung.
  • Geeigneter Gehörschutz ist zur Verfügung zu stellen. Der Gehörschutz ist so zu wählen, dass der einwirkende Lärm auf das Ohr die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) nicht überschreitet.
  • Die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G20 „Lärm“ ist anzubieten (Angebotsvorsorge).

Wird der obere Auslösewert erreicht oder überschritten, dann liegt an dieser Stelle ein sogenannter Lärmbereich vor. Dieser ist durch Hinweise und Gebotszeichen zu kennzeichnen. Zusätzlich sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Es besteht Tragepflicht für einen geeigneten Gehörschutz.
  • Ein Lärmminderungsprogramm muss erstellt werden.
  • Die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G20 „Lärm“ ist verbindlich durchzuführen (Pflichtvorsorge)

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