Explosionsschutz

Kann beim Betreiben von Anlagen oder bei sonstigen Tätigkeiten der Beschäftigten die Bildung explosiver Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, ist die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes Pflicht für alle Arbeitgeber. Eine explosive Atmosphäre kann durch Gase, Nebel, Dämpfe oder Staub hervorgerufen werden. Mit folgenden Schritten kann eine Gefährdung durch Explosion verhindert werden. Gerne beraten wir Sie in München und Koblenz.

Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen

  • Verhinderung der Bildung explosiver Atmosphäre (Staub u. Dämpfe)
  • Verhinderung des Zusammentreffens von brennbaren Stoffen, Zündquellen und Sauerstoff
  • Verhinderung der Bildung einer gefahrdrohenden Menge (10 Liter) z. B. durch Konzentrationsbegrenzung oder durch Lüftungsmaßnahmen
  • Vermeidung von Zündquellen (Feuer, Funken, statische Aufladung, heiße Oberflächen, Blitze)
  • Festlegung aller Maßnahmen incl. Zoneneinteilung im Explosionsschutzdokument

Vorschriften und Regeln zum Explosionsschutz

  • Produktrichtlinie 94/9/EG (ATEX 95) war noch bis 20.04.2016 gültig
  • Produktrichtlinie 2014/34/EU (ATEX 114), Ersatz für 94/9/EG
  • EU-Richtlinie 99/92/EG (Atex 118a bzw. ATEX 137) für Betreiber
  • Gefahrstoffverordnung(GefStoffV)
  • Explosionsschutzregeln BGR 104
  • BGI 740 „Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe“

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.