Biologische Arbeitsstoffe - Arbeitssicherheit München

Was sind biologische Arbeitsstoffe?

Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen sowie Parasiten die beim Menschen Infektionen, Krankheiten sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen hervorrufen können. Hierzu zählen insbesondere:

Arten von biologischen Arbeitsstoffen

  • Viren, Viroide
  • Bakterien
  • Zellkulturen
  • Pilze
  • Humanpathogene Endoparasiten

Tätigkeiten mit Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe

Bei den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen werden gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten unterschieden. Der Unterschied besteht darin, dass bei den gezielt durchgeführten Tätigkeiten die Art der biologischen Gefährdung bekannt sowie die Gefährdung hinreichend abschätzbar ist.
Biologische Gefährdungen können insbesondere durch den Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkte, Gegenständen entstehen. Im Folgenden sind einige Beispiele von Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen aufgelistet:

  • Transport und Entsorgung von Abfällen
  • Reparatur und Wartung von medizinischen Geräten
  • Reinigung und Desinfektion von kontaminierten Flächen
  • Untersuchung von biologischen Material
  • Versorgung von Patienten (Injektionen, Blutentnahme, Wundversorgung, Operieren)
  • Umgang mit Patienten

Biologische Arbeitsstoffe und deren Risikogruppen

Biologische Arbeitsstoffe werden gemäß § 3 der Biostoffverordnung in Risikogruppen unterteilt. Hierbei werden die biologischen Arbeitsstoffe nach ihrer Gefährlichkeit (Schwere der Erkrankung, Infektionsrisiko, Ausbreitungsrisiko sowie Vorbeugung und Behandlungserfolg) eingestuft.

Risikogruppen 1 2 3 4
Krankheitsrisiko Erkrankung unwahrscheinlich Erkrankung möglich Schwere Erkrankung möglich Schwere Erkrankung
Gefährdung für Beschäftigte keine gering signifikant groß
Gefährdung für Bevölkerung keine gering signifikant groß
Vorbeugung und Behandlung nicht erforderlich normalerweise möglich normalerweise möglich normalerweise nicht möglich

Risikogruppen Biologische Arbeitsstoffe - Beispiele
1 Lebendimpfstoffe
2 Rötel, Masern, Windpocken, Hepatitis A, Wundstarrkrampf, Diphterie, Borreliose
3 FSME, Hepatitis B-G, AIDS, Tollwut, Tuberkolose
4 Ebolavirus, Pockenvirus, Lassavirus, Marburgvirus

Biologische Arbeitsstoffe und deren Schutzstufen

Zu den jeweiligen Risikogruppen werden Schutzstufen zugeordnet. Diese Schutzstufen enthalten Maßnahmen um das Gefährdungsrisiko der Beschäftigten zu minimieren.

  • Schutzstufe 1
    Hygienemaßnahmen (kein Verzehr von Speisen, Händewaschen usw.)
  • Schutzstufe 2
    Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 sowie
    Zutrittsbeschränkungen, besondere Desinfektionsverfahren, sichere Aufbewahrung der Arbeitsstoffe, Vektorkontrolle (Nagetiere, Insekten)
  • Schutzstufe 3
    Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 sowie
    Abluftfilterung, Unterdruck sowie Sicherheitswerkbank bei luftübertragbare Krankheiten, wasserundurchlässiger Boden, Türen mit Fenster, eigene Laborausrüstung, Tierkörperverbrennungsofen muss vorhanden sein
  • Schutzstufe 4
    Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 sowie
    bauliche Abtrennung, Filterung der Zu- und Abluft, Schleusenzugang, hermetische Abriegelung,

Pflichten des Arbeitgebers bei Gefährdungen durch Biologische Arbeitsstoffe

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe nach Risikogruppen
  • Entwicklung von Schutzmaßnahmen nach § 10 BioStoffV
  • Sicherstellung der erforderlichen Hygienemaßnahmen
  • Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen
  • Sicherstellung der Unterweisung / Unterrichtung der Mitarbeiter
  • Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (vor Aufnahme der Tätigkeit)
  • Wahrnehmung der Anzeige und Berichtspflichten gemäß § 13 BioStoffV

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA

  • Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerkes zur Biostoffverordnung – Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 001
  • Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien TRBA 100
  • Versuchstierhaltung TRBA 120
  • Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen TRBA 212
  • Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen TRBA 213
  • Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft TRBA 214
  • Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen TRBA 220
  • Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten TRBA 230
  • Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut TRBA 240
  • Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege TRBA 250
  • Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen TRBA 400
  • Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe TRBA 405
  • Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege TRBA/TRGS 406
  • Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 450
  • Einstufung von Pilzen in Risikogruppen TRBA 460
  • Einstufung von Viren in Risikogruppen TRBA 462
  • Einstufung von Parasiten in Risikogruppen TRBA 464
  • Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archebakterien (Archaea) in Risikogruppen TRBA 466
  • Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen TRBA 500

Beschlüsse zu zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen BTRBA

  • Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger BTRBA 602
  • Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in TSE Laboratorien BTRBA 603
  • Sicherheitstechnische Anforderungen bei der Milzbranddiagnostik BTRBA 604
  • Tätigkeiten mit poliowildvirusinfiziertem und/oder potentiell infektiösem Material einschließlich der sicheren Lagerung von Poliowildviren in Laboratorien BTRBA 605
  • Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe) BTRBA 608
  • Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes BTRBA 609

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