Allgemeines

Eine regelmäßige Betriebsbegehung der Arbeitsstätte ist im § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) gefordert. Ziel der Betriebsbegehung ist die sicherheitstechnische Überprüfung der Arbeitsstätte und die Überwachung der Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Eine Begehung kann auch zur Gefährdungsermittlung im Rahmen der Erstellung / Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Gleichzeitig kann die Betriebsbegehung mit einer Mitarbeiterunterweisung (gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz) kombiniert werden. Grundsätzlich ist die Betriebsbegehung im Rahmen der Arbeitssicherheit die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Es kann aber zweckmäßig sein die Begehung mit zusätzlichem Personal durchzuführen. Beispielsweise sollte weiteres Fachpersonal wie z.B. Strahlenschutzbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Elektrofachkraft, Sicherheitsbeauftragter gegebenenfalls hinzugezogen werden, um fachspezifische Gefährdungen besser beurteilen zu können. Darüber hinaus ist es sinnvoll verantwortliches Personal zu beteiligen. Verantwortliche Personen wie z.B. Geschäftsführung, Bereichsleiter, Abteilungsleiter usw. können erforderliche Maßnahmen sofort umsetzen bzw. bei der Umsetzung unterstützen. Wir unterstützen Sie gern in München. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Bei großen Arbeitsstätten macht es Sinn Schwerpunkte im Rahmen der Betriebsbegehung zu setzen.

  • Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen
  • Benutzung von Leitern und Tritten
  • Bildschirmarbeitsplätze
  • Mechanische Gefährdungen (Stolpern, Sturz)
  • Flucht- und Rettungswege
Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.