Allgemeines

Eine regelmäßige Begehung der Arbeitsstätte ist im § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) gefordert. Ziel der regelmäßigen Begehung ist einerseits die sichterheitstechnische Überprüfung der Arbeitsstätte und andererseits die Überwachung der Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Eine Begehung dient auch zur Gefährdungsermittlung im Rahmen der Erstellung / Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Gleichzeitig kann man die Begehung mit einer Mitarbeiterunterweisung (gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz) kombinieren und den Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz unterweisen. Grundsätzlich ist die Begehung im Rahmen der Arbeitssicherheit die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Es kann aber zweckmäßig sein die Begehung mit zusätzlichem Personal durchzuführen. Beispielsweise sollte weiteres Fachpersonal wie z.B. Strahlenschutzbeauftragter, Laserschutzbeauftragter, Elektrofachkraft, Sicherheitsbeauftragter gegebenenfalls hinzugezogen werden, um fachspezifische Gefährdungen besser beurteilen zu können. Darüber hinaus ist es sinnvoll verantwortliches Personal hinzu zuziehen. Verantwortliche Personen wie z.B. Geschäftsführung, Bereichsleiter, Abteilungsleiter usw. können erforderliche Maßnahmen sofort umsetzen bzw. bei der Umsetzung unterstützen. Grundsätzlich wird empfohlen die Begehung im Bereich der Arbeitssicherheit mit Hilfe fachkundiger Beratung durchzuführen. Wir unterstützen Sie gern in München. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

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