Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine gemäß Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 u. 6 ArbSchG) geforderte Maßnahme des Arbeitgebers. Sie stellt die Grundlage aller erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen dar. Je nach Art der Gefährdung (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen) ist sie unter Umständen vor der Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Wir beraten Sie in München und Koblenz. Die Gefährdungsbeurteilung sollte nach folgenden 7 Handlungsschritten durchgeführt werden:

  • 1. Schritt: Analyse, Gefährdungsermittlung (rückschauende Verfahren: z.B. Unfalluntersuchung, Untersuchung von Erkrankungen, vorausschauende Verfahren: Begehung, objektorientierte oder arbeitsablauforientierte Gefährdungsermittlung)
  • 2. Schritt: Beurteilung (Risikobewertung)
  • 3. Schritt: Setzen von Schutzzielen
  • 4. Schritt: Entwicklung von Lösungsalternativen
  • 5. Schritt: Auswahl der Lösung
  • 6. Schritt: Umsetzung der Lösung
  • 7. Schritt: Wirkungskontrolle (z.B. durch regelmäßige Begehungen)

Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber die Art und Weise der Dokumentation nicht vor. Daher wird die Gefährdungsbeurteilung oft anhand von Checklisten, Mustern und Beispielen durchgeführt. Folgende Bestandteile sollten in den jeweiligen Mustern und Beispielen enthalten sein:

  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungen mit Risikobewertung)
  • festgelegte Schutzmaßnahmen
  • Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen

Handlungshilfen Gefährdungsbeurteilung

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.