Biologische Arbeitsstoffe
Gefährdungsbeurteilung
Biologische Arbeitsstoffe
Was sind biologische Arbeitsstoffe?
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen sowie Parasiten die beim Menschen
Infektionen, Krankheiten sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen hervorufen können. Hierzu zählen insbesondere:
Arten von biologischen Arbeitsstoffen
- Viren, Viroide
- Bakterien
- Zellkulturen
- Pilze
- Humanpathogene Endoparasiten
Tätigkeiten mit Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe
Bei den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen werden gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten unterschieden.
Der Unterschied besteht darin, dass bei den gezielt durchgeführten Tätigkeiten die Art der biologischen Gefährdung bekannt
sowie die Gefährdung hinreichend abschätzbar ist.
Biologische Gefährdungen können insbesondere durch den Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkte, Gegenständen entstehen.
Im Folgenden sind einige Beispiele von Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen aufgelistet:
- Transport und Entsorgung von Abfällen
- Reparatur und Wartung von medizinischen Geräten
- Reinigung und Desinfektion von kontaminierten Flächen
- Untersuchung von biologischen Material
- Versorgung von Patienten (Injektionen, Blutentnahme, Wundversorgung, Operieren)
- Umgang mit Patienten
Biologische Arbeitsstoffe und deren Risikogruppen
Biologische Arbeitsstoffe werden gemäß § 3 der
Biostoffverordnungin Risikogruppen unterteilt.
Hierbei werden die biologischen Arbeitsstoffe nach ihrer Gefährlichkeit (Schwere der Erkrankung, Infektionsrisiko, Ausbreitungsrisiko
sowie Vorbeugung und Behandlungserfolg) eingestuft.
Biologische Arbeitsstoffe und deren Schutzstufen
Zu den jeweiligen Risikogruppen werden Schutzstufen zugeordnet. Diese Schutzstufen enthalten Maßnahmen um
das Gefährdungsrisiko der Beschäftigten zu minimieren.
- Schutzstufe 1
Hygienemaßnahmen (kein Verzehr von Speisen, Händwaschen usw.)
- Schutzstufe 2
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 sowie
Zutrittsbeschränkungen, besondere Desinfektionsverfahren, sichere Aufbewahrung der Arbeitsstoffe,
Vektorkontrolle (Nagetiere, Insekten)
- Schutzstufe 3
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 sowie
Abluftfilterung, Unterdruck sowie Sicherheitswerkbank bei luftübertragbare Krankheiten,
wasserundurchlässiger Boden, Türen mit Fenster, eigene Laborausrüstung, Tierkörperverbrennungsofen muss vorhanden sein
- Schutzstufe 4
Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 sowie
bauliche Abtrennung, Filterung der Zu- und Abluft, Schleusenzugang, hermetische Abriegelung,
Pflichten des Arbeitgebers bei Gefährdungen durch Biologische Arbeitsstoffe
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe nach Risikogruppen
- Entwicklung von Schutzmaßnahmen nach § 10 BioStoffV
- Sicherstellung der erforderlichen Hygienemaßnahmen
- Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen
- Sicherstellung der Unterweisung / Unterrichtung der Mitarbeiter
- Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (vor Aufnahme der Tätigkeit)
- Wahrnehmung der Anzeige und Berichtspflichten gemäß § 13 BioStoffV
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA
- Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerkes zur Biostoffverordnung - Anwendung von Technischen Regeln für Biologische ArbeitsstoffeTRBA 001
- Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in LaboratorienTRBA 100
- VersuchstierhaltungTRBA 120
- Thermische Abfallbehandlung: SchutzmaßnahmenTRBA 212
- Abfallsammlung: SchutzmaßnahmenTRBA 213
- Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der AbfallwirtschaftTRBA 214
- Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen AnlagenTRBA 220
- Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren TätigkeitenTRBA 230
- Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem ArchivgutTRBA 240
- Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der WohlfahrtspflegeTRBA 250
- Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen ArbeitsstoffenTRBA 400
- Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische ArbeitsstoffeTRBA 405
- Sensibilisierende Stoffe für die AtemwegeTRBA/TRGS 406
- Einstufungskriterien für Biologische ArbeitsstoffeTRBA 450
- Einstufung von Pilzen in RisikogruppenTRBA 460
- Einstufung von Viren in RisikogruppenTRBA 462
- Einstufung von Parasiten in RisikogruppenTRBA 464
- Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archebakterien (Archaea) in RisikogruppenTRBA 466
- Allgemeine Hygienemaßnahmen: MindestanforderungenTRBA 500
Beschlüsse zu zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen BTRBA
- Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-ErregerBTRBA 602
- Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in TSE LaboratorienBTRBA 603
- Sicherheitstechnische Anforderungen bei der MilzbranddiognostikBTRBA 604
- Tätigkeiten mit poliowildvirusinfiziertem und/oder potentiell infektiösem Material einschließlich der sicheren Lagerung von Poliowildviren in LaboratorienBTRBA 605
- Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)BTRBA 608
- Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des AtemschutzesBTRBA 609
KONTAKT
Guido Koch
Untere Parkstraße 8
85540 München / Haar
Telefon: 089 80923386
Mobil: 01578 3612619
E-Mail: info(ät)ims-koch.de
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gibt es unterschiedliche Förderprogramme. Je nach Beratung werden bis zu 50 % der Kosten in München übernommen.
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Die neue DGUV Vorschrift 2 legt neue Ein- satzzeiten für die
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