Lexikon
ARBEITSSICHERHEITSGESETZ
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt die Aufgaben und Pflichten des Betriebsarztes sowie
des Sicherheitsingenieurs bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Folgenden sind die wesentlichen Aufgaben
naher erläutert.
Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Jeder Arbeitgeber muß nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
für sein Unternehmen bestellen. Diese Fachkraft für Arbeitssicherheit muß folgende Qualifikation haben:
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister ist als
bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) in erste Linie beratend tätig. Das heisst,
dass er grundsätzlich nicht weisungsbefugt ist. Demzufolge wirkt er bei sämtlichen Prozessen im Unternehmen
nur beratend mit und bringt seine Fachexpertise entsprechend ein. Er übernimmt dabei folgende Aufgaben:
- Sicherheitstechnische Überprüfung von Anlagen, Arbeitsmittel und Arbeitsstätten
vor der Inbetriebnahme,
- regelmäßige Durchführung von Betriebsbegehungen mit Vorschlag von Maßnahmen zur
Mängelabstellung,
- Auswertung von Arbeitsunfällen mit Ursachenanalyse,
- Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich der vorhandenen Gefahren und der
umzusetzenden Schutzmaßnahmen,
- Unterstützung hinsichtlich der Gestaltung von Anlagen, Arbeitsplätzen und
Arbeitsabläufen sowie bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Schutzausstattungen.
- Unterstützung bei der Durchführung der vierteljährlichen
Arbeitsschutzausschusssitzung (bei mehr als 20 Mitarbeitern) nach § 14 ASiG.
Ausbildung des Betriebsarztes
Jeder Arbeitgeber muß nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz einen Betriebsarzt
für sein Unternehmen bestellen. Dieser Betriebsarzt muß folgende Qualifikation haben:
- Abgeschlossenes Medizinstudium,
- Ausbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin oder zum Betriebsarzt.
Aufgaben des Betriebsarztes
Der Betriebsarzt ist ähnlich wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) in
erste Linie beratend tätig. Er übernimmt folgende Aufgaben:
- Beratung hinsichtlich arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und
sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen,
- Durchführung von arbeitsmedizinsichen Vorsorgeuntersuchungen,
- regelmäßige Durchführung von Betriebsbegehungen mit Vorschlag von Maßnahmen zur
Mängelabstellung,
- Auswertung von arbeitsbedingten Erkrankungen mit Ursachenanalyse,
- Unterstützung bei der Organisation der Ersten Hilfe und bei der
Wiedereingliederung von Personal,
- Unterstützung hinsichtlich der Gestaltung von Anlagen, Arbeitsplätzen und
Arbeitsabläufen sowie bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Schutzausstattungen,
- Teilnahme an der vierteljährlichen Arbeitsschutzausschusssitzung nach § 14 ASiG.
KONTAKT
Guido Koch
Untere Parkstraße 8
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E-Mail: info(ät)ims-koch.de
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Für Beratungen im Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Umweltschutz
gibt es unterschiedliche Förderprogramme. Je nach Beratung werden bis zu 50 % der Kosten übernommen.
Neue Einsatzzeiten
Die neue DGUV Vorschrift 2 legt neue Ein- satzzeiten für die
sicherheitstechnische Betreuung fest. Dadurch soll eine Harmo- nisierung der bisherigen
Regelungen der Berufsgenossenschaften erreicht werden.