Impressum AGB Datenschutz Kontakt Links

Sie befinden sich hier:

Startseite

»

Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffverordnung


Die Neue Gefahrstoffverordnung

Seit Dezember 2010 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. Diese musste aufgrund der REACH- und GHS-Verordnung überarbeitet werden. Nach Ablauf der Übergangsfristen wird es vermutlich wieder eine Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung notwendig, da die neue Einstufung noch nicht berücksichtigt worden ist. Ein Grundsatz der neuen Gefahrstoffverordnung ist die konsequente gefährdungsbezogenen Ausrichtung. Das heisst, dass sich die Schutzmaßnahmen ausschließlich an den Gefährdungen die beim Umgang mit dem Gefahrstoff entstehen ausrichtet. Da sich das alte Schutzstufenkonzept in erster Linie an dem Gefahrstoff (Schutzleitfäden) ausgerichtet und weniger die Tätigkeit berücksichtigt hat, ist dies hinfällig. Ein abgestuftes Maßnahmenkonzept (Allgemeine, Zusätzliche u. CMR-Maßnahmen) wurde dennoch erhalten. Somit gibt die neue Gefahrstoffverordnung Anlass genung, um die vorhandene Gefährdungsbeurteilung grundlegend zu überarbeiten. Im folgenden werden die wichtigsten Neuerungen kurz erläutert.

Wichtige Änderungen der Gefahrstoffverordnung

  1. Berücksichtigung der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff (Freisetzung, mögliche Aufnahmewege)
  2. Beurteilung des Gefahrstoffs unter folgenden Gesichtspunkten (muß in der Gefährdungsbeurteilung enthalten sein):
    • gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
    • Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
    • Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
    • Möglichkeiten einer Substitution,
    • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
    • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
    • Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  3. Folgende Angaben müssen in der Gefährdungsbeurteilung enthalten sein
    • die Gefährdungen am Arbeitsplatz,
    • das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
    • eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind,
    • die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, einschließlich der zusätzlich bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffenen Schutzmaßnahmen sowie geplanter weiterer Schutzmaßnahmen, die zukünftig zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffen werden sollen,
    • eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und
    • die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder – bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert – die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
  4. Folgende Angaben müssen im Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) enthalten sein:
    • Bezeichnung des Gefahrstoffs,
    • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
    • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
    • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe

In der nachfolgenden Gefährdungsbeurteilung sind die wesentlichen Änderungen der Gefahrstoffverordnung umgesetzt. Mit dieser Datei können Sie sowohl die Gefährdungsbeurteilung nach der alten EG-Richtlinie (RL 67/548 EWG) als auch nach der neuen CLP bzw. GHS-Verordnung durchführen.

  • Gefährdungsbeurteilung_Gefahrstoffe


  • KONTAKT


    Guido Koch
    Untere Parkstraße 8
    85540 Haar

    Telefon:   089 80923386
    Mobil:       01578 3612619
    E-Mail:      info(ät)ims-koch.de

    » Anfrage...

    AKTUELLES & TIPPS

    Fördergelder für Beratungen nutzen

    Für Beratungen im Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Umweltschutz gibt es unterschiedliche Förderprogramme. Je nach Beratung werden bis zu 50 % der Kosten übernommen.

    » mehr...

    Neue Einsatzzeiten ab 01/2011

    Die neue DGUV Vorschrift 2 legt neue Ein- satzzeiten für die sicherheitstechnische Betreuung fest. Dadurch soll eine Harmo- nisierung der bisherigen Regelungen der Berufsgenossenschaften erreicht werden.

    » mehr...