Gefahrstoffverordnung 2010
DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN
Gefahrstoffverordnung
Die Neue Gefahrstoffverordnung
Seit Dezember 2010 ist die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft.
Diese musste aufgrund der REACH- und GHS-Verordnung überarbeitet werden. Nach Ablauf der Übergangsfristen
wird es vermutlich wieder eine Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung notwendig, da die neue Einstufung
noch nicht berücksichtigt worden ist. Ein Grundsatz der neuen Gefahrstoffverordnung ist die konsequente
gefährdungsbezogenen Ausrichtung. Das heisst, dass sich die Schutzmaßnahmen ausschließlich an den Gefährdungen
die beim Umgang mit dem Gefahrstoff entstehen ausrichtet.
Da sich das alte Schutzstufenkonzept in erster Linie an dem Gefahrstoff (Schutzleitfäden) ausgerichtet und weniger
die Tätigkeit berücksichtigt hat, ist dies hinfällig.
Ein abgestuftes Maßnahmenkonzept (Allgemeine, Zusätzliche u. CMR-Maßnahmen) wurde dennoch erhalten.
Somit gibt die neue Gefahrstoffverordnung Anlass genung, um die vorhandene Gefährdungsbeurteilung grundlegend
zu überarbeiten. Im folgenden werden die wichtigsten Neuerungen kurz erläutert.
Wichtige Änderungen der Gefahrstoffverordnung
- Berücksichtigung der Tätigkeit mit dem Gefahrstoff (Freisetzung, mögliche Aufnahmewege)
- Beurteilung des Gefahrstoffs unter folgenden Gesichtspunkten
(muß in der Gefährdungsbeurteilung enthalten sein):
- gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,
- Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,
- Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen
nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,
- Möglichkeiten einer Substitution,
- Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
- Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- Folgende Angaben müssen in der Gefährdungsbeurteilung enthalten sein
- die Gefährdungen am Arbeitsplatz,
- das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
- eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder
§ 10 zu ergreifen sind,
- die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, einschließlich der zusätzlich bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts
ergriffenen Schutzmaßnahmen sowie geplanter weiterer Schutzmaßnahmen, die zukünftig zur Einhaltung des
Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffen werden sollen,
- eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und
- die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder – bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert
– die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.
- Folgende Angaben müssen im Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) enthalten sein:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
In der nachfolgenden Gefährdungsbeurteilung sind die wesentlichen Änderungen der
Gefahrstoffverordnung umgesetzt. Mit dieser Datei können Sie sowohl die Gefährdungsbeurteilung nach der alten
EG-Richtlinie (RL 67/548 EWG) als auch nach der neuen CLP bzw. GHS-Verordnung durchführen.
Gefährdungsbeurteilung_Gefahrstoffe
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Guido Koch
Untere Parkstraße 8
85540 Haar
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